Wichtige Änderungen im Geldwäschegesetz

Bankkunden brauchen zukünftig Herkunftsnachweis bei Einzahlungen über 10.000 Euro

Auslegungs- und Anwendungshinweise gemäß § 51 Abs. 8 GwG, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Ab dem 8. August 2021 verlangt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bei Bareinzahlungen von mehr als 10.000 Euro die Vorlage eines aussagekräftigen Belegs als Herkunftsnachweis über den Einzahlungsbetrag. Privatkunden müssen daher bei Bareinzahlungen über 10.000 Euro einen entsprechenden Herkunftsnachweis vorlegen oder unverzüglich nachreichen. Diese Regelung gilt ebenso bei Einzahlungen an Einzahlungsautomaten oder Einzahlungen in mehreren Teilbeträgen, die in Summe 10.000 Euro überschreiten. Bei sonstigen Bartransaktionen wie Edelmetallankauf oder Sortengeschäfte, die nicht bei der Hausbank vorgenommen werden, ist dies bereits ab einem Betrag von über 2.500 Euro erforderlich. Herkunftsnachweise können beispielsweise Verkaufs- oder Rechnungsbelege, Heiratsurkunde, Schenkungsverträge, Erbnachweise, Sparbücher oder Kontoauszüge, aus denen die Barauszahlung hervorgeht, etc. sein. Firmenkunden sind bei regelmäßigen größeren Bareinzahlungen nicht von der neuen Regelung betroffen. Banken sind bei fehlendem Herkunftsnachweis berechtigt, die Bareinzahlung abzulehnen oder eine Meldung nach dem Geldwäschegesetz vorzunehmen.

Wir bitten um Vorlage von Herkunftsnachweisen bei entsprechenden Einzahlungen, um die rechtlichen Neuerungen in der EU-Geldwäscherichtlinie erfüllen zu können.